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Für allein erziehende Eltern - Die Beistandschaft

   
 
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Was ist eine Beistandschaft?
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Wer kann einen Beistand erhalten?
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Infos zum Antrag auf Beistandschaft
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Ende der Beistandschaft
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Weitere Informationen
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Kontakt / Zuständigkeit
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Was ist eine Beistandschaft?

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes für die Feststellung der Vaterschaft und / oder die Regelung der Unterhaltsangelegenheiten. Die Beistandschaft ersetzt seit 01.07.1998 die bis dahin kraft Gesetzes für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern eingetretene Amtspflegschaft.

Die Beistandschaft ermöglicht dem alleinerziehenden Elternteil, auf freiwilliger Grundlage für Vaterschaft- und Unterhaltsangelegenheiten die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.

Die Feststellung der Vaterschaft ist von enormer Bedeutung für Ihr Kind. In den meisten Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung kein Problem. In manchen Fällen ist sie jedoch schwierig und eventuell für die Mutter auch psychisch belastend. Aus diesem Grund bietet das Jugendamt Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft an. Der Beistand nimmt Kontakt zu dem von der Mutter benannten Vater auf. Kommt es nicht zu einer freiwilligen Anerkennung durch den als Vater angegebenen Mann, so erhebt der Beistand im Namen des Kindes Klage auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.

Auch bei der Regelung der Unterhaltsangelegenheiten können Sie die Hilfe des Jugendamtes als Beistand in Anspruch nehmen. Der Beistand prüft die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils und errechnet die häufig schwer zu ermittelnde Unterhaltshöhe. Der Beistand sorgt auch für eine Festsetzung des errechneten Unterhaltsanspruches in vollstreckbarer Form. Ist die Unterhaltshöhe streitig, so vertritt der Beistand das Kind vor Gericht. Außerdem sorgt er für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches, falls der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.

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Wer kann einen Beistand erhalten?

Grundsätzlich kann jeder Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind alleine zusteht, eine Beistandschaft beantragen.

Seit April 2002 kann eine Beistandschaft auch beantragt werden, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben; dann allerdings nur, wenn die Eltern dauerhaft getrennt leben und das Kind beim antragstellenden Elternteil lebt.

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so kann der Beistand jedoch erst nach Rechtskraft der Scheidung tätig werden.

Auf die Staatsangehörigkeit des Kindes kommt es nicht an. Voraussetzung ist aber, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

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Informationen zum Antrag auf Beistandschaft

Sie können eine Beistandschaft für Ihr Kind beim Jugendamt der Stadt Nürnberg beantragen, sofern Sie mit Ihrem Kind in Nürnberg leben. Andernfalls wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt.

Bitte klären Sie zunächst telefonisch ab, welche Unterlagen in Ihrem speziellen Fall für die Einrichtung der Beistandschaft erforderlich sind und vereinbaren Sie einen Termin für die Vorsprache, damit Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihr Sachbearbeiter genügend Zeit für Sie hat.

Der Antrag kann nur persönlich, d.h. nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Die Antragstellung ist bereits vor Geburt des Kindes möglich.

Durch Ihre Unterschrift auf dem Antrag wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Es wird keine Zustimmung, Genehmigung oder Bestätigung seitens des Jugendamtes benötigt.

Ihre elterliche Sorge wird durch die Beantragung einer Beistandschaft nicht eingeschränkt. Der Beistand ist aber im Rahmen seines Wirkungskreises neben Ihnen gesetzlicher Vertreter des Kindes. Während der Dauer der Beistandschaft bedarf es daher klarer Absprachen zwischen Ihnen und dem Beistand und gegenseitiger Information:

  • Ihnen muss bewusst sein, dass Sie dem Beistand einen Handlungsspielraum einräumen, der diesem ein eigenverantwortliches Handeln ermöglicht.
  • Sie müssen den Beistand über wesentliche Sachverhaltsänderungen und Ereignisse von grundsätzlicher Bedeutung, wie zum Beispiel das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen, Änderungen des Sorgerechts oder einen Umzug des Kindes zum anderen Elternteil umgehend informieren.
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Ende der Beistandschaft

Sollten Sie keinen Bedarf mehr für die Beistandschaft sehen - beispielsweise nach Erledigung der Vaterschaftsfeststellung oder bei regelmäßigen Unterhaltszahlungen – beziehungsweise die Beistandschaft aus anderen Gründen nicht mehr wünschen, können Sie die Beistandschaft jederzeit schriftlich beenden. Die Beistandschaft endet mit Eingang Ihres Schreibens beim Jugendamt. Falls Sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut Hilfe benötigen, können Sie sich wieder an das zuständige Jugendamt wenden.

Hinweisgrafik Download Vordruck zur Beendigung der Beistandschaft (Download) (PDF)

Die Beistandschaft endet unter Umständen bei Änderungen der elterlichen Sorge.

Wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, dann endet die Beistandschaft, wenn das Kind nicht mehr beim antragstellenden Elternteil lebt oder wenn die Eltern nicht mehr getrennt leben.

Die Beistandschaft endet automatisch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes oder wenn das Kind nicht mehr in Deutschland wohnt.

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Weitere Informationen ...

Grafik: Pfeil Auf unserer Info-Seite für Eltern zum Thema "Unterhalt" ...

Hinweisgrafik Download Broschüre „Die neue Beistandschaft“ (PDF, 95 KB, 20 S.)

Hinweis auf externen Link Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 4 Familienrecht, Abschnitt 2.

Hinweis auf externen Link Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe, 3. Kapitel, 4.

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Kontakt

Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt

Abteilung Beistand- und Amtsvormundschaft
Dietzstraße 4 (3. Stock, Zi. 323), 90443 Nürnberg

Grafik: Pfeil Telefonnummer, Fax und E-Mail-Adresse

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Hier erfahren Sie, wer für Sie zuständig ist:

Hinweisgrafik Download Liste A bis Z (relevant ist der Nachname des Kindes)

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