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Für Eltern - Informationen
zum Sorgerecht |
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Das Recht auf elterliche Sorge
Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht, für
ein minderjähriges Kind zu sorgen. Dieses Fürsorge- und
Schutzverhältnis lässt sich rechtlich in zwei Bereiche
aufteilen:
- Die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten, die die Person
des Kindes betreffen. Zu den wichtigsten Bereichen zählen
Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Bestimmung
des Umgangs mit anderen Personen und die gesetzliche Vertretung
des Kindes.
- Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen
und rechtlichen Handlungen, die der Erhaltung, Vermehrung und
Verwertung des Kindesvermögens (Rentenansprüche, Grundbesitz,
Wertpapiere, Geschäftsanteile, größere Geldbeträge)
dienen.
Bei der Pflege und Erziehung des Kindes berücksichtigen die
Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis
des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln.
Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand
angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen
an.
Weiterführende Informationen:
Broschüre
„Das Kindschaftsrecht“ (Bundesministeriums für
Justiz)
§§ 1626 ff. des BGB (Buch 4 Familienrecht, Abschnitt 2, Titel 5) |
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Wer übt die elterliche Sorge aus?
Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt,
wenn
- die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet
sind oder
- die Eltern nach der Geburt einander heiraten oder
- die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam
ausüben wollen (Sorgeerklärung).
Ansonsten hat grundsätzlich die Mutter, sofern sie nicht
minderjährig ist, das alleinige Sorgerecht. Sie übt die
Personen- und Vermögenssorge aus. Hierbei gehört es auch
zu ihren Aufgaben, die Vaterschaft und die Unterhaltsansprüche
des Kindes zu klären und mit dem Vater des Kindes und anderen
eventuell umgangsberechtigten Personen (z.B. Großeltern, Stiefelternteil,
Pflegeeltern) Umgangsregelungen zu treffen.
Sofern die Mutter minderjährig ist, gelten besondere Vorschriften
(Vormundschaft). Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.
Weiterführende Informationen erhalten Sie
auf weiteren Seiten unserer Internetpräsentation:
Unterstützung
bei Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsregelung
Informationen
zum Unterhalt
Informationen
zum Umgangsrecht des Vaters
Weiterführende externe Informationen:
Broschüre
„Das Kindschaftsrecht“ (Bundesministeriums für
Justiz)
BGB
(Buch 4 Familienrecht, Absch. 2, Titel 5: Elterliche Sorge) |
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Wie weise ich das alleinige Sorgerecht nach?
Eine nicht mit dem Vater verheiratete Mutter kann das alleinige
Sorgerecht durch eine Negativbescheinigung nachweisen, die vom Jugendamt
ausgestellt wird. Die Negativbescheinigung bestätigt, dass
zum Zeitpunkt der Ausstellung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen
der Eltern des Kindes registriert sind.
Wenn Ihr Kind in Nürnberg geboren ist, können Sie sich
die Negativbescheinigung vom Jugendamt der Stadt Nürnberg ausstellen
lassen. Wenn Sie zwar in Nürnberg wohnen, Ihr Kind jedoch nicht
hier geboren wurde, so fordern wir für Sie die Sorgeerklärung
bei dem Jugendamt, das für den Geburtsort Ihres Kindes zuständig
ist, an.
Die Negativbescheinigung wird kostenlos ausgestellt.
Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen
wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.
Weiterführende externe Informationen:
Negativbescheinigung: Auskunft über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
nach § 58a des Sozialgesetzbuches VIII
bundesrecht.juris.de
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Was ist eine gemeinsame Sorgeerklärung?
Durch die Abgabe von Sorgeerklärungen bestimmen die Eltern,
dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern des Kindes zusammen
leben oder nicht. Die elterliche Sorge kann auch dann gemeinsam
übernommen werden, wenn die Eltern eventuell mit dritten Personen
verheiratet sind.
Falls Sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten,
so beachten Sie bitte folgendes: |
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- Die Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet
(durch ein Notariat oder das Jugendamt) und können nur persönlich
abgegeben werden.
Informationen zur
Beurkundung
- Die Sorgeerklärungen der Eltern können gemeinsam oder
einzeln beurkundet werden.
- Werden die Erklärungen einzeln beurkundet, so wird die
Sorgeerklärung insgesamt erst dann wirksam, wenn beide übereinstimmende
Erklärungen vorliegen.
- Vor Beurkundung der Sorgeerklärung muss die Vaterschaft
festgestellt sein.
- Die Sorgeerklärung kann nicht
widerrufen werden.
- Durch eine spätere Trennung ändert sich nichts an
der gemeinsamen Sorge.
- Eine Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nur
durch das Familiengericht erfolgen.
- Wenn die elterliche Sorge bereits durch eine gerichtliche Entscheidung
geregelt oder geändert wurde, dann ist eine Sorgeerklärung
unwirksam.
- Sorgeerklärungen der Eltern können bereits vor der
Geburt des Kindes abgegeben werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrer persönlichen Situation
die gemeinsame elterliche Sorge sinnvoll ist, so stehen wir Ihnen
gerne zur Beratung zur Verfügung. Vereinbaren Sie dazu einen
Termin mit uns.
Information
zur Beurkundung von Sorgeerklärungen
Weiterführende Informationen:
§§
1626a ff. des BGB (Buch 4 Familienrecht, Abschnitt 2, Titel 5) |
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Welche Folgen hat eine Sorgeerklärung?
Durch die Abgabe von Sorgeerklärungen bestimmen die Eltern,
dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Dies hat
zur Folge, dass die Eltern nun bis zu einer eventuellen Trennung
die elterliche Sorge im gegenseitigen Einvernehmen über alle
das Kind betreffenden Angelegenheiten ausüben.
Nach einer Trennung der Eltern kann der Elternteil, der das Kind
bei sich hat, lediglich in Angelegenheiten
des täglichen Lebens alleine entscheiden. Dies betrifft
Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer
abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Dazu zählen beispielsweise:
- Gesundheit: Behandlung leichter Erkrankungen
- Aufenthalt: Besuch bei Verwandten, Freunden, Teilnahme an Ferienlager
- Umgang: Einzelentscheidungen im täglichen Umgang (z.B.
Kontakte des Kindes zu anderen Kindern)
- Krippe, Kindergarten, Tagesmutter: Dauer des täglichen
Aufenthalts
- Schule, Ausbildung: Entschuldigung bei Krankheit, Notwendigkeit
von Nachhilfe, unbedeutendere Wahlmöglichkeiten im Rahmen
des gewählten Ausbildungsgangs (z.B. Chor, Arbeitsgemeinschaften)
- Vermögenssorge: Verwaltung kleinerer Geldgeschenke, Taschengeld
- Sonstiges: Freizeitgestaltung, Kleidung
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Hält sich das Kind im Rahmen des ausgeübten Umgangsrechts
beim anderen Elternteil auf, so kann dieser Entscheidungen in Angelegenheiten
der tatsächlichen Betreuung allein treffen. Der Begriff der
tatsächlichen Betreuung ist weitgehend deckungsgleich mit dem
der Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Bei allen Angelegenheiten, deren Regelung
für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist das gegenseitige
Einvernehmen der Eltern erforderlich.
Von erheblicher Bedeutung sind alle Angelegenheiten, die für
das weitere Leben des Kindes Auswirkungen haben oder haben können.
Dazu gehören beispielsweise: |
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- Gesundheit: Operationen (außer in Notfällen), grundlegende
Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge
- Aufenthalt: Grundentscheidung bei welchem Elternteil das Kind
lebt, Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, Antrag auf Kinderreisepass
- Umgang: Grundentscheidungen des Umgangs (das Ob und der Umfang
des Umgangs mit z.B. den Eltern, Geschwistern, Großeltern)
- Krippe, Kindergarten, Tagesmutter: Grundentscheidung
- Schule, Ausbildung: Wahl der Schulart und der Schule, der Fächer
und Fachrichtungen, Besprechung mit Lehrern über gefährdete
Versetzung, Wahl des Ausbildungsberufes und der Lehrstätte
- Religion: Bestimmung des Religionsbekenntnisses, Taufe
- Ernährung: Grundentscheidungen (Vollwertkost, vegetarische
Kost, Süßigkeiten)
- Vermögenssorge: Grundentscheidung über Anlage und
Verwendung des Vermögens
- Sonstiges: Status- und Namensfragen, Erziehungsstil, Hygiene,
Ausübung teurer Sportarten
In Notfällen, z.B. nach einem Unfall des Kindes, kann jeder
Elternteil allein handeln, soweit es für das Wohl des Kindes
erforderlich ist. Der andere Elternteil muss hiervon jedoch umgehend
benachrichtigt werden. |
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Im Falle einer Trennung stellt das gemeinsame Sorgerecht hohe
Anforderungen an Eltern. Sie müssen in der Lage sein, ihre
Konflikte, die sie als ehemaliges Paar austragen, von der Elternschaft
zu trennen.
Können sich Eltern in einer Angelegenheit, die für das
Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht
auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
Will ein Elternteil die gemeinsame Sorge nach einer Trennung beenden,
so ist das nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts möglich.
Das Familiengericht gibt dem Antrag statt, soweit entweder der andere
Elternteil einverstanden ist (es sei denn, das Kind ist bereits
14 Jahre alt und widerspricht) oder soweit zu erwarten ist, dass
die Übertragung des Sorgerechts auf den antragstellenden Elternteil
dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Bei Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht stehen wir Ihnen gerne zur
Beratung zur Verfügung. Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit
uns. |
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Paar- und Trennungsberatung bieten
unsere Erziehungsberatungsstellen an:
Informationen
zur Paar- und Trennungsberatung
Weitere Beratung und Unterstützung insbesondere bei Trennung
und Scheidung bieten Ihnen kostenfrei folgende Stellen:
Nürnberger
Erziehungsberatungsstellen
Allgemeiner
Sozialdienst
Ihre/n Ansprechpartne/in beim Allgemeinen
Sozialdienst (ASD) erhalten Sie, indem Sie die Adresse des
Kindes ind nachfolgend verlinktes Suchprogramm eingeben.
Zuständigkeiten
im Sozialbereich
Weiterführende externe Informationen:
Broschüre "Das Kindschaftsrecht"
§
1687 des BGB (Buch 4 Familienrecht, Abschnitt 2, Titel 5)
§
1671 des BGB (Buch 4 Familienrecht, Abschnitt 2, Titel 5)
§
1672 des BGB (Buch 4 Familienrecht, Abschnitt 2, Titel 5)
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Was ist, wenn ein Elternteil stirbt?
Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ein Elternteil
ist gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden
Elternteil zu. Eine gerichtliche Entscheidung ist hierfür nicht
notwendig.
Stirbt eine allein sorgeberechtigte Mutter, die mit dem Vater
des Kindes nie verheiratet war, so hat das Familiengericht die elterliche
Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes
dient.
Stirbt ein Elternteil, der aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung
allein sorgeberechtigt war, so hat das Familiengericht die elterliche
Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn
dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Die Entscheidung des Gerichts wird insbesondere auch davon abhängen,
ob ein persönliches Verhältnis zwischen dem überlebenden
Elternteil und dem Kind besteht, oder nicht.
Weiterführende Informationen:
§
1680 des BGB (Buch 4 Familienrecht, Abschnitt 2, Titel 5)
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Kontakt
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt
Abteilung Beistand- und Amtsvormundschaft
Dietzstraße
4 (3. Stock, Zi. 323), 90443 Nürnberg
Telefonnummer,
Fax und E-Mail-Adresse
Öffnungszeiten
Hier erfahren Sie, wer für Sie zuständig
ist:
Liste
A bis Z (relevant ist der Nachname des Kindes) |
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Adressen-Übersichtsseite |
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