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Antrag auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe

   
 
 
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Gesetzliche Regelungen

 
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Wo kann der Antrag gestellt werden?

 
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Welche Unterlagen sind erforderlich?

 
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Kontakt

 
 

Die Aufgaben der Jugendhilfe werden gemeinsam von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen. Zur Erläuterung Zitate aus dem Gesetzestext:

§ 74 SGB VIII: Förderung der freien Jugendhilfe

Laut § 74 SGB VIII, Absatz 1 "sollen (die Träger der öffentlichen Jugendhilfe) die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt,

2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,

3. gemeinnützige Ziele verfolgt,

4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und

5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus."

Laut Bay. Landesjugendamt gehört jedoch "die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nicht mehr zu den unabdingbaren Voraussetzungen der Förderung".

§ 75 SGB VIII: Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe

"(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, daß sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist."

Externer Link Träger der Jugendhilfe - Kurzinformation des BayLJA

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Wo kann der Antrag gestellt werden?

Dies ist im Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG), Art. 33 Anerkennung, des Freistaates Bayern geregelt:

"(1) Für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind zuständig

1. das Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger seinen Sitz hat, wenn sich die Tätigkeit des Trägers nicht wesentlich über den Jugendamtsbezirk hinaus erstreckt,

2. die Regierung, in deren Bezirk der Träger seinen Sitz hat, wenn sich die Tätigkeit des Trägers zwar auf mehrere Jugendamtsbezirke, aber nicht wesentlich über den Regierungsbezirk hinaus erstreckt,

3. das Landesjugendamt für Träger, deren Tätigkeit sich zwar auf mehrere Regierungsbezirke, aber nicht über Bayern hinaus erstreckt; dies gilt nicht für Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sowie andere Träger, die überwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig sind,

4. die zuständige oberste Landesjugendbehörde in den übrigen Fällen."

Externer Link Text AGSG, Art. 33

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Welche Unterlagen sind erforderlich?

Ausführungen des Bay. Landesjugendamt zur Antragstellung:

"4.6.1. Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen satzungsmäßigen Namen;
  • die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle);
  • eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der Organisationsform;
  • Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes;
  • Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden);
  • Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung;
  • Höhe des monatlichen Beitrages;
  • Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe.

4.6.2. Dem Antrag soll beigefügt werden:

  • die Satzung und Geschäftsordnung sowie bei freien Trägern, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation;
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der AO;
    ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung;
  • ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen des Antragstellers;
  • bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister; Träger, die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen vorzulegen;
  • bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift."

Weitere Informationen enthält die Internetpräsentation des Bay. Landesjugendamtes, u.a. mit Ausführungen zum Subsidiaritätsprinzip.

Externer Link Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe

Externer Link Vorläufige Hinweise des Bay. LJA

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Kontakt:

Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt der Stadt Nürnberg

Abteilung Rechtsaufsicht, BayKiBiG und Räumliche Planung

Tel.: (0911) 231 - 47 83

Fax: (0911) 231 - 84 77

E-Mail: jb42-tagespflege < Spamschutzverschlüsselung > (at) stadt.nuernberg.de

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