| Die Aufgaben der Jugendhilfe werden gemeinsam von den Trägern
der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der freien
Jugendhilfe wahrgenommen. Zur Erläuterung Zitate aus dem Gesetzestext:
§ 74 SGB VIII: Förderung der freien
Jugendhilfe
Laut § 74 SGB VIII, Absatz 1 "sollen (die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe) die freiwillige Tätigkeit
auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern,
wenn der jeweilige Träger
1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme
erfüllt,
2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche
Verwendung der Mittel bietet,
3. gemeinnützige Ziele verfolgt,
4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche
Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75
voraus."
Laut Bay. Landesjugendamt gehört jedoch "die öffentliche
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nicht mehr zu
den unabdingbaren Voraussetzungen der Förderung".
§ 75 SGB VIII: Anerkennung als freier Träger
der Jugendhilfe
"(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische
Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig
sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten
lassen, daß sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung
der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche
Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet
der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist."
Träger
der Jugendhilfe - Kurzinformation des BayLJA
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