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Kinderschutz nach § 8a SGB VIII - Der
Schutzauftrag des Jugendamtes bei Gefährdung des Kindeswohls
im Zusammenwirken mit anderen Fachkräften |
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Fachtagungen - Informationen und
Ergebnisse
Fachtagung am Donnerstag, 5. Juli 2012
Das neue Bundeskinderschutzgesetz
Aktuelle gesetzliche Entwicklungen im Kinderschutz
Veranstalter: Stadt Nürnberg, Jugendamt
Herr Prof. Dr. Meysen informierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Jugendamts der Stadt Nürnberg über die aktuellen gesetzlichen
Entwicklungen des Bundeskinderschutzgesetzes seit Anfang 2012.
Vortrag
Prof. Dr. Thomas Meysen (PDF, 890 KB, 54
Seiten)
Fachtagung Montag, 16. Juli 2012
Häusliche Gewalt und Kinder
Veranstalter: Stadt Nürnberg, Frauenbeauftragte und Jugendamt
Die Präsentationen der Vorträge der Fachtagung und das
Tagungsergebnis sind auf der Internetseite der Frauenbeauftragten
Nürnberg veröffentlicht.
Webpräsentation
der Frauenbeauftragten
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Auftrag
Der gesetzliche Auftrag zum Schutze von Kindern bei Kindeswohlgefährdung
sieht eine enge Zusammenarbeit des Jugendamtes mit den Trägern
der freien Jugendhilfe statt. Neben der Information und Schulung
der Verantwortlichen bei den freien Trägern, insbesondere der
LeiterInnen von Nürnberger Kindertageseinrichtungen, schließt
das Jugendamt der Stadt Nürnberg eine Vereinbarung zur Umsetzung
des Schutzauftrags. Hier finden Sie die wesentlichen Informationen
und Downloads.
Vorgehen und Kooperation bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährung
in Nürnberg:
Vorgehensweise
zum Kinderschutz (PDF-Datei, 15 KB, 1 Seite)
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Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamts
In der Empfehlung sind die Standards für die Fachkräfte
des Jugendamts und die Empfehlungen zu Vereinbarungen zwischen Jugendamt
und Trägern zur Sicherstellung des Schutzauftrages (mit Mustervertrag)
beschrieben.
Fachliche
Empfehlungen zum § 72a SGB VIII v. 27.01.2011 (PDF,
10 S., 116 KB)
Fachliche
Empfehlungen zum § 8a SGB VIII v. 03.07.2012 (PDF,
15 S, 95 KB)
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Vereinbarung des Nürnberger Jugendamtes mit freien Trägern
Vereinbarung
des Nürnberger Jugendamtes (PDF, 127
KB, 7 Seiten)
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Downloads
1. Vorgehen und Kooperation bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährung
Ablaufdiagramm
Vorgehensweise
2. Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung
zwischen dem Jugendamt der Stadt Nürnberg und freien Trägern
Vereinbarung
(PDF, 127 KB, 7 Seiten)
3. Arbeitshilfen zur Umsetzung des Kinderschutzes
Mitteilungsbogen
Kindeswohlgefährdung (PDF, 84 KB,
2 S.)
... für Kinder (0 bis 13 Jahre)
Erstabklärung
für Kinder bis 13 Jahren (PDF, 4 S.,
71 KB)
Risikoanalysebögen Kinder:
Risikoanalysebogen,
Säugling/Kleinkind (0 - 3 Jahre) (PDF,
5 S., 115 KB)
Risikoanalysebogen,
Vorschulkind (4 - 6 Jahre) (PDF, 4 S.,
114 KB)
Risikoanalysebogen,
Schulkind (7 - 13 Jahre) (PDF, 4 S. 119
KB)
... für Jugendliche (14 bis 18 Jahre):
Erstabklärung
für Jugendliche (14 - 18 Jahren) (PDF,
4 S. 70 KB)
Risikoanalysebogen
Jugendliche:
Risikoanalysebogen
für Jugendliche (14 - 18 Jahre) (PDF,
4 S., 118 KB)
4. Arbeitshilfe für Nürnberger
Schulen
Informationen,
Material und Kontaktdaten für Lehrkräfte (PDF,
2 S., 75 KB)
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Gesetzliche Grundlagen:
Bundeskinderschutzgesetz
(PDF, 11 Seiten, 135 KB)
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die
Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt,
so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses
Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat
das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den
Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen
und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich
ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von
seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das
Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von
Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten
anzubieten.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts
für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt
auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage
sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken.
Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts
nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das
Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden
anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe
oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme
durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges
Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten
nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der
Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und
Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen,
dass
- deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte
für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes
oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
- bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene
Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
- die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche
in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit
hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder, Jugendlichen nicht
in Frage gestellt wird.
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation
der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere
die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger
bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen
hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das
Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet
werden kann.
(5) Werden einen örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte
für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen
bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen
zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen,
deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung
nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines
Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen
Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie
das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch
der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage
gestellt wird.
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Kontakt: Informationen über den Kinderschutz in Nürnberg
Gerda Steinkirchner
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt
Dietzstraße 4, 90443 Nürnberg
Telefon: (0911) 231 - 22 94
Fax: (0911) 231 - 84 77 |
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Krisenhilfe in Nürnberg - Anlaufstellen für Familien
in Krisen
Auf unseren Seiten für Eltern haben wir die Anlaufstellen
für Familien in Krisen zusammengefasst.
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