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Für Fachkräfte,
Initiativen & Organisationen:
Qualitätsstandards des Hilfeplanverfahrens |
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Der Hilfeplan
Der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII ist Grundlage für die
Ausgestaltung der Hilfen aus diesem Gesetz, er soll im Zusammenwirken
der beteiligten Fachkräfte mit den Personensorgeberechtigten
und dem Kind/Jugendlichen bzw. dem jungen Volljährigen aufgestellt
werden. Er soll Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende
Art der Hilfe, sowie die notwendigen Leistungen enthalten. Der Hilfeplan
ist das Instrument, die Form der Hilfe sehr individuell und zielgenau
zu gestalten. |
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Qualitätsstandards im Hilfeplanverfahren - Hilfeplancontrolling
Mit der Umsetzung der Reform der Sozialen Dienste in der Stadt
Nürnberg ab Juli 1998 wurden anerkannte fachpolitische Forderungen
wie Dezentralisierung der Strukturen, Sozialraumorientierung und
ganzheitliche und lebensweltorientierte Jugendhilfe aufgegriffen,
die erforderlichen strukturellen Rahmenbedingungen geschaffen und
Standards zum Hilfeplanverfahren festgelegt. Standard in Nürnberg
ist es, dass alle Hilfen, die längere Zeit geleistet werden,
nach einem einheitlichen und transparenten Verfahren durchgeführt
werden.
Elementare Entscheidungen zum Ablauf des Hilfeplanverfahrens sind
u.a. die Verlagerung der Fallverantwortung und Federführung
auf die Bezirkssozialpädagogen, Regelungen über die Beteiligung
der Kinder und Jugendlichen, deren Eltern, der Leistungsberechtigten
und weiterer Fachkräfte sowie Mindestintervalle der Hilfeplangespräche.
Als neues Aufgabengebiet wurde im Jugendamt der Dienstleistungsbereich
„Fachberatung und Hilfeplancontrolling“ („FC“)
eingerichtet. Das Stadtgebiet Nürnberg ist in fünf Sozialregionen
gegliedert, ebenso die Organisationsstruktur der Bezirkssozialarbeit.
Von „FC“ ist für jede Sozialregion ein Mitarbeiter
zuständig. Das Aufgabengebiet von „FC“ umfasst
neben der Beratung der Bezirkssozialpädagogen und der Beteiligung
beim Entscheidungsprozess für die Gewährung von Hilfen
u.a. auch die Entwicklung und Sicherung eines Angebots verschiedener
Hilfen, die Qualifizierung der Hilfeleistung unter fachlichen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie die Untersuchung und Auswertung
des Verfahrens und der Wirkung erzieherischer Hilfen im Sinne fachlichen
Controllings (Evaluation).
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Von der Antragsstellung zur Hilfegewährung
Im Entscheidungsprozess über einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung
hält der Bezirkssozialpädagoge die Ergebnisse und seine
eigene Stellungnahme in der Sozialpädagogischen Diagnostik
fest. In jeder Sozialregion gibt es zwei bis fünf Kollegiale
Teams, in denen der fallverantwortliche Bezirkssozialpädagoge
sich abschließend über den Fall berät. Die Beratung
im Kollegialen Team soll sicherstellen, dass möglichst alle
Aspekte beachtet werden und der fallverantwortliche Bezirkssozialpädagoge
bei der Klärung des Falles Unterstützung erhält.
Das Ergebnis wird als Vorbereitung für die Beteiligten der
Ergebniskonferenz dokumentiert (regelmäßig ein Mitarbeiter
der wirtschaftlichen Jugendhilfe und der für die Sozialregion
zuständige Mitarbeiter von „FC“) und vor der Konferenz
rechtzeitig zugesandt.
Die Ergebniskonferenz entscheidet nach dem Konsensprinzip. Kann
kein Konsens erzielt werden, sieht das Verfahren eine „erweiterte
Ergebniskonferenz“ vor, zu der zusätzliche Personen eingeladen
werden, die zu einer Klärung des Sachverhaltes beitragen können
(z.B. weitere Fachkräfte oder die Personensorgeberechtigten).
Sollte auch hier kein Konsens erzielt werden, kommt es zu einem
Clearingverfahren, in dem dann die Vorgesetzen der regelmäßigen
Mitglieder beraten. Wird auch hier kein einstimmiges Ergebnis erzielt,
entscheidet als letzte Instanz der Jugendamtsleiter. Über das
schriftlich festgehaltene Ergebnis werden alle Beteiligten informiert.
Während der laufenden Hilfe ist in der Regel alle sechs Monate
ein Hilfeplangespräch zur Fortschreibung des Hilfeplans vorgesehen.
Wenn eine Änderung der Hilfeart oder der Hilfeform erforderlich
wird, beginnt eine neue Entscheidungsphase, die die Beratung im
Kollegialen Team und in der Ergebniskonferenz vorsieht.
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Formblätter für das Hilfeplanverfahren
Für das Hilfeplanverfahren wurden Formblätter zur Arbeitserleichterung
der Bezirkssozialpädagogen sowie zur Gewährleistung einer
einheitlichen Struktur und der Sicherung von Standards entwickelt:
- Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII
- Örtliche Zuständigkeit nach § 86b SGB VIII und
personenbezogene Angaben (unterteilt nach den §§ 19,
27 ff, 35a und 41 SGB VIII)
- Protokoll der Kollegialen Beratung
- Sozialpädagogische Diagnostik
- Protokoll der Ergebniskonferenz
- Kontrakt
- Fortschreibung
- Beendigung der Hilfe
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Das Ablaufschema für ein Hilfeplanverfahren
Das Hilfeplanverfahren verläuft in fünf Phasen und ist
als Prozess zu verstehen. In jeder Phase besteht die Möglichkeit,
wieder zu einer vorherigen Phase zurück zu kehren. Der Prozess
ist immer abhängig vom Zusammenwirken aller Beteiligten.
Das nachfolgende Schema zeigt anschaulich, dass es sich beim Hilfeplanverfahren
um einen Prozess handelt, der gegebenenfalls immer wieder von vorne
beginnt.
Dieses Schema ist hier für Sie hinterlegt.
Ablaufschema
für ein Hilfeplanverfahren (PDF-Date,i
483 KB) |
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Kontakt
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt der
Stadt Nürnberg
Soziale Dienste und Erzieherische Hilfen
Fachberatung/Fachcontrolling
Dietzstraße 4
90443 Nürnberg
Lageplan
Dietzstraße 4
Telefon: (0911) 231 -8104 und
231 - 8106
Fax: 0911 / 231 - 23 24
E-Mail: jb3-fc
< Spamschutzverschlüsselung >
(at) stadt.nuernberg.de
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