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Für Fachkräfte, Initiativen & Organisationen:
Qualitätsstandards des Hilfeplanverfahrens

   
 
 
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Der Hilfeplan

 
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Qualitätsstandards im Hilfeplanverfahren

 
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Von der Antragsstellung zur Hilfegewährung

 
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Formblätter für das Hilfeplanverfahren

 
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Das Ablaufschema für ein Hilfeplanverfahren

 
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Kontakt

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Der Hilfeplan

Der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII ist Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfen aus diesem Gesetz, er soll im Zusammenwirken der beteiligten Fachkräfte mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind/Jugendlichen bzw. dem jungen Volljährigen aufgestellt werden. Er soll Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe, sowie die notwendigen Leistungen enthalten. Der Hilfeplan ist das Instrument, die Form der Hilfe sehr individuell und zielgenau zu gestalten.

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Qualitätsstandards im Hilfeplanverfahren - Hilfeplancontrolling

Mit der Umsetzung der Reform der Sozialen Dienste in der Stadt Nürnberg ab Juli 1998 wurden anerkannte fachpolitische Forderungen wie Dezentralisierung der Strukturen, Sozialraumorientierung und ganzheitliche und lebensweltorientierte Jugendhilfe aufgegriffen, die erforderlichen strukturellen Rahmenbedingungen geschaffen und Standards zum Hilfeplanverfahren festgelegt. Standard in Nürnberg ist es, dass alle Hilfen, die längere Zeit geleistet werden, nach einem einheitlichen und transparenten Verfahren durchgeführt werden.

Elementare Entscheidungen zum Ablauf des Hilfeplanverfahrens sind u.a. die Verlagerung der Fallverantwortung und Federführung auf die Bezirkssozialpädagogen, Regelungen über die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen, deren Eltern, der Leistungsberechtigten und weiterer Fachkräfte sowie Mindestintervalle der Hilfeplangespräche.

Als neues Aufgabengebiet wurde im Jugendamt der Dienstleistungsbereich „Fachberatung und Hilfeplancontrolling“ („FC“) eingerichtet. Das Stadtgebiet Nürnberg ist in fünf Sozialregionen gegliedert, ebenso die Organisationsstruktur der Bezirkssozialarbeit. Von „FC“ ist für jede Sozialregion ein Mitarbeiter zuständig. Das Aufgabengebiet von „FC“ umfasst neben der Beratung der Bezirkssozialpädagogen und der Beteiligung beim Entscheidungsprozess für die Gewährung von Hilfen u.a. auch die Entwicklung und Sicherung eines Angebots verschiedener Hilfen, die Qualifizierung der Hilfeleistung unter fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie die Untersuchung und Auswertung des Verfahrens und der Wirkung erzieherischer Hilfen im Sinne fachlichen Controllings (Evaluation).

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Von der Antragsstellung zur Hilfegewährung

Im Entscheidungsprozess über einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung hält der Bezirkssozialpädagoge die Ergebnisse und seine eigene Stellungnahme in der Sozialpädagogischen Diagnostik fest. In jeder Sozialregion gibt es zwei bis fünf Kollegiale Teams, in denen der fallverantwortliche Bezirkssozialpädagoge sich abschließend über den Fall berät. Die Beratung im Kollegialen Team soll sicherstellen, dass möglichst alle Aspekte beachtet werden und der fallverantwortliche Bezirkssozialpädagoge bei der Klärung des Falles Unterstützung erhält. Das Ergebnis wird als Vorbereitung für die Beteiligten der Ergebniskonferenz dokumentiert (regelmäßig ein Mitarbeiter der wirtschaftlichen Jugendhilfe und der für die Sozialregion zuständige Mitarbeiter von „FC“) und vor der Konferenz rechtzeitig zugesandt.

Die Ergebniskonferenz entscheidet nach dem Konsensprinzip. Kann kein Konsens erzielt werden, sieht das Verfahren eine „erweiterte Ergebniskonferenz“ vor, zu der zusätzliche Personen eingeladen werden, die zu einer Klärung des Sachverhaltes beitragen können (z.B. weitere Fachkräfte oder die Personensorgeberechtigten). Sollte auch hier kein Konsens erzielt werden, kommt es zu einem Clearingverfahren, in dem dann die Vorgesetzen der regelmäßigen Mitglieder beraten. Wird auch hier kein einstimmiges Ergebnis erzielt, entscheidet als letzte Instanz der Jugendamtsleiter. Über das schriftlich festgehaltene Ergebnis werden alle Beteiligten informiert.

Während der laufenden Hilfe ist in der Regel alle sechs Monate ein Hilfeplangespräch zur Fortschreibung des Hilfeplans vorgesehen. Wenn eine Änderung der Hilfeart oder der Hilfeform erforderlich wird, beginnt eine neue Entscheidungsphase, die die Beratung im Kollegialen Team und in der Ergebniskonferenz vorsieht.

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Formblätter für das Hilfeplanverfahren

Für das Hilfeplanverfahren wurden Formblätter zur Arbeitserleichterung der Bezirkssozialpädagogen sowie zur Gewährleistung einer einheitlichen Struktur und der Sicherung von Standards entwickelt:

  • Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII
  • Örtliche Zuständigkeit nach § 86b SGB VIII und personenbezogene Angaben (unterteilt nach den §§ 19, 27 ff, 35a und 41 SGB VIII)
  • Protokoll der Kollegialen Beratung
  • Sozialpädagogische Diagnostik
  • Protokoll der Ergebniskonferenz
  • Kontrakt
  • Fortschreibung
  • Beendigung der Hilfe
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Das Ablaufschema für ein Hilfeplanverfahren

Das Hilfeplanverfahren verläuft in fünf Phasen und ist als Prozess zu verstehen. In jeder Phase besteht die Möglichkeit, wieder zu einer vorherigen Phase zurück zu kehren. Der Prozess ist immer abhängig vom Zusammenwirken aller Beteiligten.
Das nachfolgende Schema zeigt anschaulich, dass es sich beim Hilfeplanverfahren um einen Prozess handelt, der gegebenenfalls immer wieder von vorne beginnt.

Dieses Schema ist hier für Sie hinterlegt.

Hinweisgrafik Download Ablaufschema für ein Hilfeplanverfahren (PDF-Date,i 483 KB)

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Kontakt

Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt der Stadt Nürnberg

Soziale Dienste und Erzieherische Hilfen
Fachberatung/Fachcontrolling

Dietzstraße 4
90443 Nürnberg

Grafik: PfeilLageplan Dietzstraße 4

 

Telefon: (0911) 231 -8104 und 231 - 8106

Fax: 0911 / 231 - 23 24

E-Mail: jb3-fc < Spamschutzverschlüsselung > (at) stadt.nuernberg.de

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