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  Das Jugendamt der Stadt Nürnberg   Im Referat für Jugend, Familie und Soziales
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Finanzielle Hilfen für Kosten der Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege sowie für Ferienmaßnahmen

 
 

Zuschüsse

 

 

Grafik mit einer Rechenmaschine

Grafik: Pfeil nach unten
Gebühren für Kindertageseinrichtungen
  Grafik: Pfeil nach unten Voraussetzung - Wer hat Anspruch?
  Grafik: Pfeil nach unten Wer ist zuständig für die Bearbeitung?
  Grafik: Pfeil nach unten Antragsformular / Erforderliche Unterlagen
Grafik: Pfeil nach unten
Gebühren für Tagespflege
  Grafik: Pfeil nach unten Wo können Sie Ihren Antrag stellen?
  Grafik: Pfeil nach unten Zuschusshöhe
Grafik: Pfeil nach unten
Hinweis zur Erforderlichkeit bei unter 3-Jährigen ...
Grafik: Pfeil nach unten
Kosten für Ferienmaßnahmen
Grafik: Pfeil nach unten
Fristen, Unterlagen, Berechnungsbeispiele
Grafik: Pfeil nach unten
Kontakt
 
 

Zuschüsse zu Gebühren für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen

Falls Ihr Kind

  • eine Kinderkrippe/Krabbelstube,
  • einen Kindergarten/Kinderladen,
  • eine Netz-für-Kinder-Gruppe oder
  • einen Kinderhort besucht beziehungsweise
  • von einer Tagesmutter betreut wird Grafik: Pfeil siehe unten,

können die dafür anfallenden Gebühren abhängig von Ihrem Einkommen

  • ganz oder
  • teilweise

vom Jugendamt übernommen werden. Gesetzesgrundlage dafür ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), die §§ 22, 23 und § 90.

Grafik: Pfeil Informationen zu den Gebühren in städt. Kindertageseinrichtungen

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Voraussetzung - Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Übernahme der monatlichen Gebühren für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (und Grafik: Pfeil Tagespflege - siehe unten) durch unser Amt haben Haushalte/Familien, die

  • in Nürnberg wohnen und denen
  • die Bezahlung der Gebühren aufgrund ihres Einkommens nicht zuzumuten ist.

Bei Kindern, die den Kindergarten besuchen, gibt es keine weitere Einschränkung. Ist Ihr Kind unter 3 Jahren oder ein Schulkind, muss diese Betreuung erforderlich sein.

Grafik: Pfeil nach unten Weitere Informationen zur Erforderlichkeit siehe unten

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Wer ist zuständig für die Bearbeitung?

Grafik Antrag Den Antrag auf Gebührenbefreiung bzw. Zuschuss für die Betreuung Ihres Kindes in einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder Netz für Kinder) stellen Sie direkt bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe.

Der Antrag kann schriftlich oder bei einer persönlichen Vorsprache gestellt werden. Wir empfehlen Ihnen die persönliche Antragstellung, da eventuelle Fragen sofort geklärt werden können. Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich, jedoch möglich, wenn Sie einen bestimmten Termin wünschen.

Ihren persönlichen Ansprechpartner erfahren Sie mit einem Klick auf

Grafik: Pfeil nach unten  Zuständigkeit

Wann für Sie geöffnet ist, erfahren Sie mit einem Klick auf

Grafik: Pfeil Öffnungszeiten

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Antragsformular zur Bezuschussung der Gebühren von Kintertageseinrichtungen zum Download

Das Antragsformular können Sie sich herunterladen und ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen bei uns persönlich oder per Post (bitte nur Kopien, keine Originale versenden) einreichen. Zur schnellen Bearbeitung Ihres Antrages empfehlen wir Ihnen die persönliche Antragstellung. So können wir Ihre Unterlagen in Ihrer Anwesenheit prüfen und Fehlendes ggf. direkt klären.

Hinweisgrafik Download Antragsformular Kita-Gebühren (PDF-Datei, 19 KB, 1 Seite)

Erforderliche Unterlagen:

Für die Bearbeitung Ihres Antrages werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Einkommensbelege für Einkünfte jeder Art der letzten 3 Monate vor Antragstellung
  • Einkommensunterlagen bei Selbständigen - z.B. aktuelle Gewinn- und Verlust-Rechnung, letzter Steuerbescheid
  • Nachweise über Kosten der Unterkunft (Miete ...)
  • Nachweise über Ausgaben für Versicherungen
  • Nachweise über Ausgaben für besondere Belastungen

Hinweisgrafik Download Checkliste Kindertageseinrichtungsgebühren-Antrag (PDF, 45KB, 1S.)

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Zuschüsse zu Gebühren für die Betreuung von Kindern in Tagespflege

Falls Ihr Kind von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut wird, können die dafür anfallenden Gebühren analog der Gebühren für Kindertagesstätten abhängig von Ihrem Einkommen

  • ganz oder
  • teilweise

vom Jugendamt übernommen werden. Gesetzesgrundlage dafür ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII / KJHG), die §§ 22, 23 und § 90.

Anspruch auf Übernahme der monatlichen Gebühren für Tagespflege durch unser Amt haben Haushalte/Familien, die

  • in Nürnberg wohnen und denen
  • die Bezahlung der Gebühren aufgrund ihres Einkommens nicht zuzumuten ist.

Wo können Sie Ihren Antrag stellen?

Bitte beachten Sie, dass für die Entgegennahme der Anträge auf Zuschüsse für die Betreuung von Kindern in Tagespflege das "fmf FamilienBüro gGmbH" und die "Tagespflegebörse Nürnberg" zuständig sind - und nicht das Jugendamt.

Grafik: Pfeil fmf FamilienBüro gGmbH ...

Grafik: Pfeil Tagespflegebörse Nürnberg ...

Die Anträge auf Gebührenbefreiung stellen Sie bei einer der beiden Vermittlungsstellen und legen dort auch alle erforderlichen Unterlagen vor.

Die geprüften Anträge werden dann ans Jugendamt zur Berechnung weitergeleitet. Falls die Voraussetzungen für eine Gebührenübernahme bei Ihnen vorliegen, überweist das Jugendamt die Gebühr oder den Anteil der Gebühr direkt an die Tagesmutter bzw. den Tagesvater.

Höhe des Zuschusses für qualifizierte Tagespflege

Je Betreuungsstunde derzeit 3 € pro Kind.

Beispiel: Bei einer Tagespflege von 8 Stunden pro Tag an 5 Wochentagen kann ein Zuschuss von wöchentlich 120,00 € bzw. monatlich ca. 500 € gewährt werden.

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Hinweis zur Erforderlichkeit der Betreuung von unter 3-Jährigen oder Schulkindern

Bitte beachten Sie, ...

... dass bei der Kostenübernahme für eine Betreuung Ihres Kindes in einer

  • Kinderkrippe/Krabbelstube,
  • Netz für Kinder-Gruppe (bei unter 3-Jährigen und Schulkindern)
  • oder in Tagespflege

anders als bei der Betreuung von Vorschulkindern zwischen 3 Jahren und Schuleintritt weitere Voraussetzung ist, dass die Kinderbetreuung erforderlich ist.

Die Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn beide Eltern bzw. alleinerziehende Elternteile

  • erwerbstätig sind,
  • eine Berufsausbildung machen,
  • ein Studium absolvieren oder
  • sich in Umschulung befinden.
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Zuschuss für Ferienmaßnahmen

Falls Ihr Kind oder falls Sie (als junger Volljähriger) an einer/m

  • Urlaubsmaßnahme
  • Erholungsmaßnahme
  • Ferienmaßnahme
  • Zeltlager
  • Studienfahrt
  • Maßnahme des internationalen Jugendaustausches

teilnimmt/teilnehmen, die von

  • einer Dienststelle der Stadt Nürnberg
  • Verbänden der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz in Nürnberg
  • Jugendverbänden und -gemeinschaften im Kreisjugendring Nürnberg-Stadt
  • anderen öffentlich anerkannten Trägern der Jugendarbeit mit Sitz in Nürnberg

durchgeführt werden, können Sie, wenn Sie

  • in Nürnberg wohnen und Ihnen
  • die Bezahlung der Maßnahmekosten aufgrund Ihres Einkommens nicht zuzumuten ist,

bei uns einen Antrag auf Bezuschussung stellen.

Ihren persönlichen Ansprechpartner erfahren Sie mit einem Klick auf

Grafik: Pfeil nach unten  Zuständigkeit

Wann für Sie geöffnet ist, erfahren Sie mit einem Klick auf

Grafik: Pfeil Öffnungszeiten

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In bestimmten Ausnahmefällen können auch Maßnahmen bezuschusst werden, die von einem der oben genannten Träger durchgeführt werden, die ihren Sitz nicht in Nürnberg, sondern in einer an Nürnberg angrenzenden Kommune haben.

Gesetzesgrundlage ist das SGB VIII - §§ 11, 90.

Grafik für einen internen Link Checkliste für den Antrag siehe oben

   
 

Hinweis: Bei der Bezuschussung zur Ferienbetreuung handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Nürnberg, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das Jugendamt hat deshalb Regelungen getroffen, wer Zuschüsse bekommen kann (persönliche Voraussetzungen) und wie sich der Zuschuss errechnet (wirtschaftliche Voraussetzungen).

   
 

Voraussetzungen für Zuschüsse zu Ferienmaßnahmen

Zuschüsse werden einmal jährlich für

  • Kinder von 6 - 13 Jahren
  • Jugendliche von 14 - 17 Jahren
  • junge Volljährige von 18 - 21 Jahren
    gewährt.

Der Höchstförderbetrag liegt bei 307,00 € pro Maßnahme.

Die Eltern bzw. die jungen Volljährigen haben sich grundsätzlich mit 4,00 € pro Tag an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen. Das bedeutet, dass diese Beträge in jedem Fall vom Höchstförderbetrag von 307,00 € in Abzug gebracht werden.

Darüber hinaus können sich aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern bzw. des jungen Volljährigen noch weitere Eigenanteile an den Kosten der Maßnahme errechnen, die den Höchstförderbetrag vermindern.

Pro Kind, Jugendlichen oder jungen Volljährigen wird eine Fahrt im Jahr bezuschusst.

Eventuell mögliche Zuschüsse der Krankenkassen oder des Sozialamtes zu den Maßnahmekosten müssen dort beantragt werden und werden in voller Höhe vom Höchstförderbetrag in Abzug gebracht.

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Fristen, Unterlagen und Berechnung (mit Beispiel)

Fristen:
Grundsätzlich gilt für alle Anträge und Antragsteller dass eine Kostenübernahme oder eine Bezuschussung frühestens ab dem Monat der Antragstellung möglich ist.
Der Antrag sollte nicht früher als 2 Monate vor Aufnahme Ihres Kindes in die Kindertagesstätte oder Tagespflege bzw. vor Beginn der Ferienmaßnahme gestellt werden.

Falls eine Kostenübernahme oder eine Bezuschussung möglich ist und sich in der Folgezeit an den Einkommensverhältnissen oder am Sozialhilfebezug etwas ändert, ist dies dem Jugendamt umgehend mitzuteilen. Es erfolgt dann eine Neuberechnung.

Notwendige Unterlagen:

Für die Bearbeitung Ihres Antrages werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Einkommensbelege für Einkünfte jeder Art der letzten 3 Monate vor Antragstellung
  • Einkommensunterlagen bei Selbständigen - z.B. aktuelle Gewinn- und Verlust-Rechnung, letzter Steuerbescheid
  • Nachweise über Kosten der Unterkunft (Miete ...)
  • Nachweise über Ausgaben für Versicherungen
  • Nachweise über Ausgaben für besondere Belastungen
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Berechnung:

Bevor das Jugendamt Kosten übernimmt oder Zuschüsse gewährt, wird geprüft, ob die Eltern in der Lage sind, die anfallenden Kosten oder Gebühren in voller Höhe oder teilweise selbst zu tragen (zumutbare Belastung).
Die Feststellung dieser "zumutbaren Belastung" geschieht durch die Gegenüberstellung der Belastungsgrenze mit dem Einkommen der Eltern, die mit dem Kind zusammenleben.

Einkommen sind alle Beträge, die der Familie "zufließen". Also z.B.

  • Nettoerwerbseinkommen
  • Kindergeld
  • Unterhaltszahlungen
  • Waisenrenten
  • Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit
  • Leistungen der Agentur für Arbeit bzw. der Arge.
 
 

Berechnungsbeispiele

An Hand unserer Berechnungsbeispiele können Sie vorab unverbindlich prüfen, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss in Ihrem Fall möglich ist.

Grafik: Pfeil Berechnungsbeispiele

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Kontakt:

Wirtschaftliche Jugendhilfe - Kita-Gebühren-Anträge

Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt

Dietzstraße 4, Zimmer 301 und 335 (3. Stock)

90443 Nürnberg

Grafik: Pfeil Lageplan Dietzstraße 4

Fax: 0911 / 231 - 30 20

E-Mail: JB4-52@stadt.nuernberg.de

Wir sind für Sie da:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag täglich von 8.30 bis 12.30 Uhr,
am Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr

Wer ist zuständig?

Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Anfangsbuchstabe des Nachnamens der Antragsberechtigten.

Persönliche Antragstellung bitte nur in der Dietzstraße 4, Zimmer 301 und 335 (3. Stock).

Bei telefonischen Auskünften wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter bzw. die Schabearbeiterin.

 

Buchstabe

Name

Telefon
0911/231-

A

Herr Fischer

- 72 73

B (ohne Bi)

Herr Neumüller

- 140 27

Bi

Frau Stahr

- 144 65

Ca-Cd

Frau Dinkel

- 144 65

Ce-Cz

Frau Aulich

- 19 44

D

Frau Eisenmann

- 72 71

E

Frau Schalk

- 72 76

F

Frau Stahr

- 144 65

G

Frau Schalk

- 72 76

H

Frau Kallert

- 19 45

I

Frau Kallert

- 19 45

J

Frau Dinkel

- 144 65

K (ohne Ko)

Frau Bidron

- 72 82

Ko

Frau Schalk

- 72 76

L

Frau Wedel

- 72 64

M

Herr Dietrich

- 72 92

N

Herr Engelhardt

- 72 90

O

Frau Spangler

- 31 61

P

Herr Engelhardt

- 72 90

Q

Frau Dinkel

- 144 65

R (ohne Ra)

Herr Leiß

- 74 42

Ra

Frau Radloff

- 72 64

Sa-Sh

Herr Wuttke

- 74 42

Si-Sz

Herr Leiß

- 74 42

T (ohne Ta, Te, Tr)

Frau Aulich

- 19 44

Ta

Frau Radloff

- 72 64

Te

Frau Eisenmann

- 72 71

Tr

Herr Dietrich

- 72 92

U

Frau Wedel

- 72 64

V

Herr Wuttke

- 74 42

W

Frau Weimer

- 68 75

X

Frau Spangler

- 31 61

Y (ohne Ya, Ye, Yi)

Frau Spangler

- 31 61

Ya

Frau Bidron

- 72 82

Ye

Herr Engelhardt

- 72 90

Yi

Herr Fischer

- 72 73

Z

Frau Kallert

- 19 45

 

Abteilungsleitung:

Frau Löhnert

Telefon: (0911) 231 - 72 56


Widersprüche, Klagen:

Herr Bauer (Dietzstraße 4, Zi. 158)

Telefon: (0911) 231 31 60

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