Zweigliedrigkeit des Jugendamtes
Das Jugendamt besteht nach bundeseinheitlicher gesetzlicher Regelung,
die in § 70 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) formuliert ist,
aus zwei Säulen
- dem Jugendhilfeausschuss (JHA) und
- der Verwaltung des Jugendamtes.
Die Aufgaben des JHA sind im § 71 SGB VIII geregelt. Der Jugendhilfeausschuss,
einer von mehreren Stadtratsausschüssen, ist dabei das beschließende
Organ im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe einer Kommune.
Konzepte, Berichte und Planungen für Nürnberger Kinder
und Jugendliche sowie deren Familien werden dort beraten und abgestimmt,
um positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien
zu erhalten oder zu schaffen. Die im Stadtrat vertretenen Parteien
können Anträge an den JHA stellen.
Der Verwaltung des Jugendamtes obliegt die Berichterstattung. Es
legt Konzepte und Berichte sowie die Antworten auf die Anträge
der Parteien vor und liefert so über seine Arbeit demokratisch
Rechenschaft ab.
Durch die Zusammensetzung aus stimmberechtigten und beratenden
Mitgliedern spiegelt der JHA die politische Struktur einer Kommune
wider und bezieht gleichzeitig die freien Träger der Kinder-
und Jugendhilfe, unverzichtbarer Bestandteil im sozialen Bereich
einer Kommune, sowie für die Beteiligung im JHA vorgeschlagene
Bürgerinnen und Bürger in das demokratische Verfahren
mit ein.
Mitglieder des Nürnberger JHA
Liste
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