Aufgaben der Abteilung Beistand- und Amtsvormundschaft
Beratung und gesetzliche Vertretung von Minderjährigen
Aufgabe der Abteilung ist die Beratung der Eltern hinsichtlich
Vaterschaft, Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht sowie die gesetzliche
Vertretung von Minderjährigen in verschiedenen Rechtsbereichen.
Feststellung der Vaterschaft
Die Mutter oder der Vormund kann das Jugendamt als Beistand mit
der Feststellung der Vaterschaft beauftragen.
Regelung von Unterhaltsangelegenheiten
Der Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt, kann das Jugendamt
als Beistand mit der Regelung der Unterhaltsangelegenheiten beauftragen.
Beauftragung einer Amtspflegschaft
Der Amtspfleger wird aufgrund eines Beschlusses des Vormundschafts-
oder Familiengerichtes eventuell durch Antrag des sorgeberechtigten
Elternteils mit der Ausübung einzelner Angelegenheiten der
elterlichen Sorge (z. B. Vaterschaftsanfechtung, Aufenthaltsbestimmung,
Gesundheitsfürsorge) betraut, wenn der sorgeberechtigte Elternteil
hierzu vorübergehend bzw. dauerhaft nicht mehr in der Lage
ist oder ein Interessenskonflikt besteht.
Beauftragung einer Amtsvormundschaft
Einen Amtsvormund können Minderjährige
erhalten, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder der
sorgeberechtigte Elternteil weder in Angelegenheiten der Personensorge-
noch der Vermögenssorge zur Vertretung des Kindes berechtigt
ist. Dies ist der Fall, wenn der sorgeberechtigte Elternteil beschränkt
geschäftsfähig bzw. geschäftsunfähig ist oder
wenn durch das Gericht festgestellt wird, dass er die elterliche
Sorge tatsächlich nicht mehr ausüben kann. Auch wenn der
sorgeberechtigte Elternteil verstirbt und keine geeignete andere
Person die Vormundschaft übernehmen kann, wird das Jugendamt
zum Amtsvormund bestellt.
Beurkundungen und Bescheinigungen zur elterlichen Sorge
Im Fachbereich Urkunden werden kostenfrei Beurkundungen vorgenommen
und Bescheinigungen über die alleinige elterliche Sorge (Negativbescheinigungen)
ausgestellt.
Prozessvertretung
Der Fachbereich Prozesse ist für die Wahrnehmung der Interessen
der von uns vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren
zuständig. |